Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1988Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 80. (1) Die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Vermögensveränderungen sowie die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Aufwendungen und Erträge sind für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen.Paragraph 80, (1) Die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Vermögensveränderungen sowie die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Aufwendungen und Erträge sind für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Auf den Bestandskonten sind jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen; auf den Erfolgskonten sind die Aufwendungen und Erträge zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlußbuchungen auf den Konten herzustellen.
(3)Absatz 3,Die Verrechnung hat mit dem Geldwert, dem Nennwert oder mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß § 16 Abs. 2 Z 3, 9, 10 und 11 verrechnet werden.Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, 9, 10 und 11 verrechnet werden.
Schlagworte
Anschaffungskosten, Bestandskonto
Dokumentnummer
NOR12049954
Alte Dokumentnummer
N3198811144H