Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Vermögensveränderungen sowie die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Aufwendungen und Erträge sind für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Auf den Bestandskonten sind jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen; auf den Erfolgskonten sind die Aufwendungen und Erträge zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlußbuchungen auf den Konten herzustellen.
(3)Absatz 3,Die Verrechnung hat mit dem Geldwert, dem Nennwert oder mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 9 bis 14 sowie 16 verrechnet werden.Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 und 9 bis 14 sowie 16 verrechnet werden.
Schlagworte
Anschaffungskosten, Bestandskonto, Bestandsverrechnung, Zugang
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40043533