Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 80. (1) Die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Vermögensveränderungen sowie die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Aufwendungen und Erträge sind für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen.Paragraph 80, (1) Die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Vermögensveränderungen sowie die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Aufwendungen und Erträge sind für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Auf den Bestandskonten sind jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen; auf den Erfolgskonten sind die Aufwendungen und Erträge zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlußbuchungen auf den Konten herzustellen.
(3)Absatz 3,Die Verrechnung hat mit dem Geldwert, dem Nennwert oder mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 9 bis 14 verrechnet werden.Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 und 9 bis 14 verrechnet werden.
Schlagworte
Anschaffungskosten, Bestandskonto, Bestandsverrechnung, Zugang
Dokumentnummer
NOR40007711