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BGBl. Nr. 630/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
630. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 630/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralölsteuergesetz 2022 (MinStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.2020 · idF BGBl. Nr. 630/1994 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 16↗RIS↗

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, dem im Paragraph 12, Absatz 4, genannten Zollamt jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Der Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, den Freischein und die amtlichen Abschriften des Freischeins binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes dem Zollamt zurückzugeben. Wenn das Recht, Mineralöl auf Grund eines Freischeins steuerfrei zu beziehen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.