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BGBl. Nr. 630/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
630. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 630/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralölsteuergesetz 2022 (MinStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 630/1994 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 19↗RIS↗

5. Kraftstoff- und Heizstoffbetriebe

Kraftstoffbetriebe

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Kraftstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, aus denen ein Kraftstoff zur Verwendung als Treibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben oder in denen ein im Betrieb erzeugter Kraftstoff als Treibstoff verwendet wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
  2. Absatz 2,Die Erhebung der Mineralölsteuer für Kraftstoffe, für die der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes Steuerschuldner ist, obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet.
  3. Absatz 3,Wer einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).