Absatz eins,Mineralöllager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die der Lagerung und Bearbeitung von Mineralöl dienen.
BGBl. Nr. 630/1994
630. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Mineralöllager
Paragraph 29,
- Absatz 2,Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern oder bearbeiten will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Mineralöllagers ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Umsatz mehr als 500 000 l Mineralöl beträgt. Paragraph 27 und Paragraph 28, gelten sinngemäß.