Absatz eins,In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Zollamt unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
- Ziffer einsin Betrieben, Transportmitteln, Fahrzeugen, Maschinen und Motoren Nachschau zu halten sowie Räume zu betreten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin mit Mineralöl zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren befinden;
- Ziffer 2Umschließungen, in denen sich im Paragraph 2, angeführte Waren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;
- Ziffer 3Proben von im Paragraph 2, angeführten Waren sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von im Paragraph 2, angeführten Waren bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet werden oder zu deren Herstellung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;
- Ziffer 4die Bestände an in Ziffer 3, angeführten Waren festzustellen;
- Ziffer 5Fahrzeuge anzuhalten und die Menge der im Paragraph 2, angeführten mitgeführten Waren festzustellen;
- Ziffer 6in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
- Ziffer 7zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (Paragraphen 52 bis 61) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
- Ziffer 8Umschließungen, die zur Aufnahme von Mineralöl bestimmt sind oder in denen sich Mineralöl befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von im Paragraph 2, angeführten Waren geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen.