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BGBl. Nr. 630/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
630. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 630/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralölsteuergesetz 2022 (MinStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 630/1994 · danach: BGBl. Nr. 427/1996 § 48↗RIS↗

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Zollamt unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
    1. Ziffer eins
      in Betrieben, Transportmitteln, Fahrzeugen, Maschinen und Motoren Nachschau zu halten sowie Räume zu betreten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin mit Mineralöl zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren befinden;
    2. Ziffer 2
      Umschließungen, in denen sich im Paragraph 2, angeführte Waren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;
    3. Ziffer 3
      Proben von im Paragraph 2, angeführten Waren sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von im Paragraph 2, angeführten Waren bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet werden oder zu deren Herstellung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;
    4. Ziffer 4
      die Bestände an in Ziffer 3, angeführten Waren festzustellen;
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge anzuhalten und die Menge der im Paragraph 2, angeführten mitgeführten Waren festzustellen;
    6. Ziffer 6
      in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
    7. Ziffer 7
      zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (Paragraphen 52 bis 61) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
    8. Ziffer 8
      Umschließungen, die zur Aufnahme von Mineralöl bestimmt sind oder in denen sich Mineralöl befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von im Paragraph 2, angeführten Waren geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen.
  2. Absatz 2,In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.