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BGBl. Nr. 630/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
630. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 630/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralölsteuergesetz 2022 (MinStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 630/1994 · danach: BGBl. I Nr. 106/1999 § 6↗RIS↗

2. Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen

Beimischung von biogenen Stoffen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von
    1. Litera a
      3,20 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 unterliegt, und
    2. Litera b
      2,58 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegt,
    zu erstatten oder zu vergüten.
  2. Absatz 2,Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,
    1. Ziffer eins
      die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
    2. Ziffer 2
      die in dem Steuerlager über einen Gehalt von 5% am Gemisch beigemischt wurden, oder
    3. Ziffer 3
      die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.
  3. Absatz 3,Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Absatz eins, je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Absatz 2, Ziffer 3, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen.