Absatz eins,Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von
- Litera a3,20 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 unterliegt, und
- Litera b2,58 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegt,
zu erstatten oder zu vergüten.