Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
2. Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen
Beimischung von biogenen Stoffen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von
3,20 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und3,20 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 unterliegt, und
2,58 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 unterliegt,2,58 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegt,
zu erstatten oder zu vergüten.
(2)Absatz 2,Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,
die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
die in dem Steuerlager über einen Gehalt von 5% am Gemisch beigemischt wurden, oder
die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.
(3)Absatz 3,Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß.Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Absatz eins, je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Absatz 2, Ziffer 3, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053688
Alte Dokumentnummer
N3199440185J