Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
2. Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen
Beimischung von biogenen Stoffen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von
0,243 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und0,243 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 unterliegt, und
0,302 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 unterliegt,0,302 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegt,
zu erstatten oder zu vergüten.
(2)Absatz 2,Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,
die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
die in dem Steuerlager im Falle des Abs. 1 Z 1 über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des Abs. 1 Z 2 über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden, oderdie in dem Steuerlager im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden, oder
die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.
(3)Absatz 3,Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 1 und von höchstens 2% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 2 von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß. In den Fällen des § 31 Abs. 3 ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung nach § 32.Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Absatz eins, Ziffer eins und von höchstens 2% am Gemisch im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Absatz eins, je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Absatz 2, Ziffer 3, gilt sinngemäß. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz 3, ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung nach Paragraph 32,
(4)Absatz 4,Der Antrag ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(Anm.: Abs. 5 und Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)Anmerkung, Absatz 5 und Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,)
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024
Dokumentnummer
NOR40062111