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§ 6 MinStG 2022

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 106/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.10.200705.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 180/2004 · aufgehoben
§ 601.10.200530.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 180/2004
§ 601.01.200530.09.2005 § → § BGBl. I Nr. 180/2004
§ 601.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 601.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 601.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 601.01.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 106/1999
§ 601.01.199531.12.1999 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 106/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

2. Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen

Beimischung von biogenen Stoffen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von
    1. Ziffer eins
      3,20 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      3,89 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegt,
    zu erstatten oder zu vergüten.
  2. Absatz 2,Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,
    1. Ziffer eins
      die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
    2. Ziffer 2
      die in dem Steuerlager im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden, oder
    3. Ziffer 3
      die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.
  3. Absatz 3,Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Absatz eins, Ziffer eins und von höchstens 2% am Gemisch im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Absatz eins, je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Absatz 2, Ziffer 3, gilt sinngemäß. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz 3, ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung nach Paragraph 32,
  4. Absatz 4,Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Schlagworte

Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12057890

Alte Dokumentnummer

N3199960383L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/630/P6/NOR12057890