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§ 6 MinStG 2022

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.10.200705.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 180/2004 · aufgehoben
§ 601.10.200530.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 180/2004
§ 601.01.200530.09.2005 § → § BGBl. I Nr. 180/2004
§ 601.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 601.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 601.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 601.01.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 106/1999
§ 601.01.199531.12.1999 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

2. Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen

Beimischung von biogenen Stoffen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von
    1. Ziffer eins
      3,20 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      3,89 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegt,
    zu erstatten oder zu vergüten.
  2. Absatz 2,Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,
    1. Ziffer eins
      die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
    2. Ziffer 2
      die in dem Steuerlager im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden, oder
    3. Ziffer 3
      die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.
  3. Absatz 3,Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Absatz eins, Ziffer eins und von höchstens 2% am Gemisch im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Absatz eins, je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Absatz 2, Ziffer 3, gilt sinngemäß. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz 3, ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung nach Paragraph 32,
  4. Absatz 4,Der Antrag ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen.
  5. Absatz 5,Werden Kraftstoffen aus biogenen Stoffen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern beigemischt, schließen derartige Beimischungen die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, nicht aus.
  6. Absatz 6,Werden biogenen Stoffen außerhalb eines Steuerlagers Mineralöle oder andere Stoffe beigemischt, findet Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 auf das Gemisch keine Anwendung, wenn dieses vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird.

Schlagworte

Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40014004

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/630/P6/NOR40014004