BGBl. Nr. 636/1994
636. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertZ 3 lit b, lit c (neu), Z 4 lit a, lit b, lit d (entfallen), Z 5 lit g (neu), Z 7 lit c (aufgehoben), Z 8 lit a, lit b (neu), Z 9 lit a, lit b, lit c, lit c sublit bb (entfallen), sublit cc (entfallen), Z 10 (aufgehoben), Schlussteil (entfallen) · umnummeriert: Z 4 lit d
… 6 unveränderte Absätze
1. ein Jahr
bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,
2. zwei Jahre
bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
3. drei Jahre
a) bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,
b) bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessern mit nicht mechanischen Anzeigemitteln Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräten,
c) bei Brückenwaagen auf Bauernhöfen,
4. vier Jahre
a) bei Längenmaßstäben und bei, Längenmaßbändern, Peilstäben mit nach Längenmaß geteilter und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
b) bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 6 und in Z 9 lit. b festgesetzt sind,
c) bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30/1991,
5. fünf Jahre
… 5 unveränderte Absätze
a) bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,
b) bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
c) bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
d) bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,
e) bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der medizinischen Thermometer und der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
f) bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
g) bei Wärmezählern,
6. acht Jahre
… 6 unveränderte Absätze
a) bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
b) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
c) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,
d) bei elektrischen Tarifgeräten,
7. 10 Jahre
a) bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,
b) bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)
8. zwölf Jahre
a) bei Balgengaszählern,
b) bei Transportbehältern auf Schiffen,
9. sechzehn Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
a) bei Mengenmeßgeräten für Gase mit Ausnahme von Balgengaszählern ohne Zusatzeinrichtung,
b) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)