Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 15. Die Nacheichfrist beträgt: Paragraph 15, Die Nacheichfrist beträgt:
ein Jahr
bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,
zwei Jahre
bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,bei allen Meßgeräten, soweit in den Ziffer eins und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
drei Jahre
bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,
bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessern mit nicht mechanischen Anzeigemitteln,
vier Jahre
bei Längenmaßstäben und bei Peilstäben mit nach Längenmaß geteilter Skala,
bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 6 und in Z 9 lit. b festgesetzt sind,bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Ziffer 6 und in Ziffer 9, Litera b, festgesetzt sind,
bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30/1991,bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30 aus 1991,,
fünf Jahre
bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,
bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,
bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der medizinischen Thermometer und der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, von der Nacheichung befreit sind,
acht Jahre
bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,
bei elektrischen Tarifgeräten,
10 Jahre
bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 angeführten,
bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
bei Transportbehältern auf Schiffen,
zwölf Jahre
bei Balgengaszählern,
sechzehn Jahre
bei Mengenmeßgeräten für Gase mit Ausnahme von Balgengaszählern,
bei Induktions-Elektrizitätszählern
mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
zwanzig Jahre
bei Meßwandlern.
Schlagworte
Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler
Dokumentnummer
NOR12153048
alte Dokumentnummer
N9199220557J