Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 15.Paragraph 15,
Die Nacheichfrist beträgt:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 72/2017)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)
zwei Jahre
bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und Z 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,bei allen Meßgeräten, soweit in den Ziffer eins und Ziffer 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
drei Jahre
bei Fahrpreisanzeigern (Taxametern),
bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
vier Jahre
bei Längenmaßstäben und Längenmaßbändern über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
bei Gewichtsstücken der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1,
bei Kraftstoffzapfanlagen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb für die Betankung von Kraftfahrzeugen,bei Kraftstoffzapfanlagen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, b, b, für die Betankung von Kraftfahrzeugen,
bei Reifendruckmessgeräten,
fünf Jahre
bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,
bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, von der Nacheichung befreit sind,
bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),
bei mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide (Getreideprober),
bei Waagen gemäß § 11 Z 2 lit. a für die schulärztliche Betreuung gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung,bei Waagen gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, Litera a, für die schulärztliche Betreuung gemäß Paragraph 66, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, bei Messkluppen zur Vermessung von Rundholz,
acht Jahre bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
zehn Jahre
bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 10 festgesetzt sind,bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Ziffer 10, festgesetzt sind,
bei elektrischen Tarifgeräten,
bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchflussstärke bis 65 m³/h,
zwölf Jahre bei Transportbehältern auf Schiffen,
fünfzehn Jahre
bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 angeführten,
zwanzig Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
Schlagworte
Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40193382