Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 15.Paragraph 15,
Die Nacheichfrist beträgt:
ein Jahr
bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,
zwei Jahre
bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,bei allen Meßgeräten, soweit in den Ziffer eins und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
drei Jahre bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
vier Jahre
bei Längenmaßstäben, Längenmaßbändern, Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
fünf Jahre
bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,
bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, von der Nacheichung befreit sind,
bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),
bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
acht Jahre
bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 9 festgesetzt sind,bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Ziffer 9, festgesetzt sind,
bei elektrischen Tarifgeräten,
bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchfluss-Stärke bis 65 m3/h
10 Jahre
bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 angeführten,
bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,) zwölf Jahre
bei Transportbehältern auf Schiffen,
sechzehn Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,) Schlagworte
Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Dokumentnummer
NOR40124094