BGBl. Nr. 644/1994
644. Bundesgesetz: Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
Bundesgesetz, mit dem das Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändert
§ 4.
Vertragslehrern an Berufsschulen ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Lehramtsprüfung für gewerbliche, kaufmännische oder hauswirtschaftliche Berufsschulen auf ihr Ansuchen ein Urlaub Sonderurlaub bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.