Absatz 2,Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe nur gewährt werden, soweit hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Österreichs sowie schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung, insbesondere von Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht verletzt werden.
BGBl. Nr. 659/1994
659. Bundesgesetz: Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 112neu
Paragraph 112, (1) Ausländischen Zollbehörden darf, soweit im Paragraph 113, Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, Amtshilfe nur auf Ersuchen gewährt werden.
- Absatz 3,Einer ausländischen Zollbehörde darf Amtshilfe überdies nur gewährt werden, wenn gewährleistet ist, daß
- Ziffer einsdie ausländische Zollbehörde die im Wege der Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes) nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren, für das die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderen Verfahren befaßt sind, zugänglich machen und im übrigen geheimhalten wird, es sei denn, daß der Bundesminister für Finanzen der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens zustimmt, dessen Durchführung im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig und im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist;
- Ziffer 2die ausländische Zollbehörde einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen und allfällige an die Gewährung der Amtshilfe geknüpfte Bedingungen beachten wird;
- Ziffer 3die ausländische Zollbehörde die aus der Hilfeleistung erwachsenden Kosten (Paragraph 116,) ersetzt.