BGBl. Nr. 659/1994
659. Bundesgesetz: Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 123neu
Paragraph 123,
Besteht beim Beitritt für Waren des freien Verkehrs eine Verwendungsverpflichtung nach Paragraph 41, des Zollgesetzes 1988, so tritt an deren Stelle die im Zollrecht (Paragraph 2,) bei einer vergleichbaren Zollbegünstigung vorgesehene solche Verpflichtung, welche jedoch nur solange besteht, als die Verwendungsverpflichtung nach Paragraph 41, des Zollgesetzes 1988 gedauert hätte.