Absatz eins,Waren, die sich beim Beitritt in einem Anweisungsverfahren befinden, gelten als in einem Versandverfahren im Sinn des Zollrechts befindlich.
BGBl. Nr. 659/1994
659. Bundesgesetz: Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 125neu
Paragraph 125,
- Absatz 2,Die Ersatzpflicht nach Paragraph 119, des Zollgesetzes 1988 für eine beim Beitritt noch nicht entstandene Zollschuld endet für die in Absatz eins, genannten Waren; unbeschadet sonstiger Gründe für das Entstehen der Zollschuld für solche Waren entsteht für den Hauptverpflichteten die Zollschuld nach Artikel 204 ZK so, als wäre er trotz einer Übergabe der Waren an einen Warenführer weiterhin neben diesem und allfälligen anderen beteiligten Personen zur Gestellung der Waren verpflichtet geblieben.