BGBl. Nr. 659/1994
659. Bundesgesetz: Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 129neu
Paragraph 129,
Wird für in Paragraph 121, genannte Waren eine Zollrückvergütung auf Grund einer nach Paragraph 124, Absatz 4, weitergeltenden Bewilligung der Zollvergütung im Sinn des Paragraph 45, des Zollgesetzes 1988 beantragt, so gelten diese Waren als in der aktiven Veredelung befindlich. Artikel 216 ZK ist in diesen Fällen auch hinsichtlich der Abkommen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 anzuwenden.