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BGBl. Nr. 659/1994

kundgemacht 23.08.1994 RIS↗Parlament↗
659. Bundesgesetz: Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG)
Kundmachung BGBl. Nr. 659/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 01.01.1995 – 15.06.2010 · idF BGBl. Nr. 659/1994 · danach: BGBl. I Nr. 34/2010 § 17↗RIS↗

Zollamtliche Überwachung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der zollamtlichen Überwachung unterliegen Waren, wenn
    1. Ziffer eins
      dies im Zollkodex, in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder
    2. Ziffer 2
      die Waren Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen.
  2. Absatz 2,Der zollamtlichen Überwachung unterliegen auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sich in ihnen in Absatz eins, angeführte Waren befinden.