auf den Überbringer lautende nicht vinkulierte Sparurkunden eines Kreditinstitutes mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet,
BGBl. Nr. 659/1994
659. Bundesgesetz: Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69neu
Zu Artikel 194, ZK
Paragraph 69, Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Absatz eins, zweiter Unterabsatz ZK gleichgestellt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (Paragraph 76, Absatz eins,) verwendet werden können.