Absatz eins,Werden andere Zahlungserleichterungen gewährt, so sind Kreditzinsen zu erheben.
BGBl. Nr. 659/1994
659. Bundesgesetz: Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78neu
Zu Artikel 229, ZK
Paragraph 78,
- Absatz 2,Als Jahreszinssatz ist der für die Ausgleichszinsen nach Artikel 589 Absatz 4, Buchstabe a ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen.
- Absatz 3,Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Artikel 589, Absatz 4, Buchstabe b ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.