BGBl. Nr. 659/1994
659. Bundesgesetz: Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 92neu
Treib- und Schmierstoffe
Paragraph 92,
Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib- und Schmierstoffe, die in anderen als den in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung auf gezählten Beförderungsmitteln eingeführt werden, sowie Treib- und Schmierstoffe, die aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Zollgrenze entnommen werden.