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BGBl. Nr. 516/1995

kundgemacht 04.08.1995 RIS↗Parlament↗
516. Bundesgesetz: 1. Zollrechts-Durchführungsgesetz Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (1. ZollR-DG Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 516/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) 331 § 0↗RIS↗
§ 92geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.1995 – 31.07.1995 · idF BGBl. Nr. 659/1994 · danach: BGBl. Nr. 516/1995 § 92↗RIS↗
in Kraft 01.08.1995 – 15.06.2010 · idF BGBl. Nr. 516/1995 · danach: BGBl. I Nr. 34/2010 § 92↗RIS↗
Treib-, Schmier- und Schmierstoffe sonstige Betriebsstoffe
§ 92.
Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib- und Schmierstoffe, die in anderen als den in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung auf gezählten Beförderungsmitteln eingeführt werden, sowie Treib- und Schmierstoffe, die aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Zollgrenze entnommen werden. Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.
Schlagworte
Treibstoff, Wasserfahrzeug