Absatz eins,An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
- Ziffer einsKosten, und zwar:
- Litera aKommissionsgebühren nach Maßgabe der Paragraphen 99 bis 102,
- Litera bVerwaltungsabgaben nach Maßgabe der Paragraphen 103 bis 105,
- Litera cBarauslagenersätze nach Maßgabe der Paragraphen 106 und 107;
- Ziffer 2Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
- Ziffer 3Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des Paragraph 108,;
- Ziffer 4sonstige Nebenansprüche im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.