Absatz eins,Den Kommissionsgebühren (Paragraph 98, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe a) unterliegen Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes oder der Öffnungszeiten der Zollstelle.
BGBl. Nr. 659/1994
659. Bundesgesetz: Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 99neu
Kommissionsgebühren
Paragraph 99,
- Absatz 2,Von den Kommissionsgebühren sind nachstehende Amtshandlungen ausgenommen:
- Ziffer einsÜberwachungsmaßnahmen nach Abschnitt C, ausgenommen die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach Paragraph 28, Nr. 3;
- Ziffer 2Amtshandlungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2,;
- Ziffer 3Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges;
- Ziffer 4Begleitungen von Waren zwischen der Zollgrenze und der nächstgelegenen Zollstelle innerhalb der Öffnungszeiten dieser Zollstelle;
- Ziffer 5Teile von Amtshandlungen, deren Dauer zehn Minuten nicht überschreitet.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
- Absatz 4,Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach Paragraph 28, Nr. 3 der Begünstigte.