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BGBl. I Nr. 13/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
13. Bundesgesetz: 3. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (3. ZollR-DG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) 11381 § 0↗RIS↗
§ 99geändertAbs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2 Z 1 (aufgehoben), Z 4 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 659/1994 · danach: BGBl. I Nr. 13/1998 § 99↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 30.06.2001 · idF BGBl. I Nr. 13/1998 · danach: BGBl. I Nr. 61/2001 § 99↗RIS↗
Kommissionsgebühren
§ 99.
(1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Nr. Z 1 Buchstabe a) unterliegen Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes oder der Öffnungszeiten der Zollstelle. unterliegt
1. die zollamtliche Prüfung (Art. 4 Nr. 14 ZK) von Anmeldungen oder Waren, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) oder außerhalb des Amtsplatzes (§ 11) vorgenommen wird;
2. die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Z 3;
3. die Überwachung einer Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Art. 182 ZK.
(2) Von den Kommissionsgebühren sind nachstehende Amtshandlungen ausgenommen:
1. Überwachungsmaßnahmen nach Abschnitt C, ausgenommen die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Nr. 3;
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/1998)
2. Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs. 2;
3. Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges;
4. Begleitungen von Waren zwischen der Zollgrenze und der nächstgelegenen Zollstelle innerhalb der Öffnungszeiten dieser Zollstelle;
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/1998)
5. Teile von Amtshandlungen, deren Dauer zehn Minuten nicht überschreitet.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
(4) Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach § 28 Nr. 3 der Begünstigte.