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BGBl. Nr. 663/1994

kundgemacht 23.08.1994 RIS↗Parlament↗
663. Bundesgesetz: Umsatzsteuergesetz 1994 — UStG 1994
Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 — UStG 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 663/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 01.01.1995 – 05.01.1995 · idF BGBl. Nr. 663/1994 · danach: BGBl. Nr. 21/1995 § 19↗RIS↗

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Steuerschuldner ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Unternehmer, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 14, der Aussteller der Rechnung.
  2. Absatz 2,Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      für Lieferungen und sonstige Leistungen
      1. Litera a
        mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
        Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist;
      2. Litera b
        in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 17,) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);
      3. Litera c
        in den Fällen der Einzelbesteuerung nach Paragraph 20, Absatz 4, im Zeitpunkt des Grenzüberganges;
    2. Ziffer 2
      für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bezeichneten Zwecke verwendet, die Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ausgeführt oder die Aufwendungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, getätigt worden sind.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 12 und 14 e, n, t, s, t, e, h, t die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist.
  5. Absatz 5,Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt Paragraph 26, Absatz 2,