Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den aktiven Veredlungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passiven Veredlungsverkehr. Eine Erstattung oder ein Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer findet in den Fällen der Artikel 235 bis 242 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) statt, ausgenommen der Antragsteller ist in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt; diese Einschränkung gilt in den Fällen des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 nicht.
BGBl. Nr. 663/1994
663. Bundesgesetz: Umsatzsteuergesetz 1994 — UStG 1994
Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 — UStG 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
Paragraph 26,
- Absatz 2,In der Zollanmeldung von einfuhrumsatzsteuerbaren Waren sind auch alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
- Absatz 3,Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die Hauptzollämter zuständig.
- Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.