Absatz eins,Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.
BGBl. Nr. 663/1994
663. Bundesgesetz: Umsatzsteuergesetz 1994 — UStG 1994
Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 — UStG 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3aneu
Sonstige Leistung
Paragraph 3 a,
- Absatz 2,Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht.
- Absatz 3,Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als sonstige Leistung (Werkleistung), wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohnes unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
- Absatz 4,Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Das gilt nicht für die unter Absatz 6 und Absatz 10, Ziffer 11, fallenden Vermittlungsleistungen.
- Absatz 5,Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach Maßgabe und in der Reihenfolge der folgenden Absätze.
- Absatz 6,Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch:
- Litera adie sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen;
- Litera bdie sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (zB die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros).
- Absatz 7,Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz. Als inländischer Teil der Leistung gilt auch die Beförderung auf den von inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen, auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlußstrecken, sowie die Beförderung auf ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt.
- Absatz 8,Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:
- Litera akünstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter,
- Litera bUmschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicher weise verbunden sind,
- Litera cWerkleistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände.
- Absatz 9,Die im Absatz 10, bezeichneten sonstigen Leistungen werden ausgeführt:
- Litera aIst der Empfänger ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend;
- Litera bist der Empfänger kein Unternehmer und hat er keinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet ausgeführt;
- Litera cerbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, eine sonstige Leistung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, soweit sie nicht Unternehmer ist, so wird die Leistung dort ausgeführt, wo sie genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.
- Absatz 10,Sonstige Leistungen im Sinne des Absatz 9, sind:
- Ziffer einsDie Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
- Ziffer 2die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen;
- Ziffer 3die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;
- Ziffer 4die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;
- Ziffer 5die Datenverarbeitung;
- Ziffer 6die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
- Ziffer 7die sonstigen Leistungen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a bis h und Ziffer 9, Litera c, bezeichneten Art;
- Ziffer 8die Gestellung von Personal;
- Ziffer 9der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen;
- Ziffer 10der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
- Ziffer 11die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen;
- Ziffer 12die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel.
- Absatz 11,Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, eine sonstige Leistung, die nicht in Absatz 6 bis 8 und 10 bezeichnet ist, an einen im Inland ansässigen Unternehmer, eine im Inland gelegene Betriebsstätte eines Unternehmers oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, so wird die Leistung dort ausgeführt, wo sie genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.
- Absatz 12,In den übrigen Fällen wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.