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BGBl. Nr. 663/1994

kundgemacht 23.08.1994 RIS↗Parlament↗
663. Bundesgesetz: Umsatzsteuergesetz 1994 — UStG 1994
Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 — UStG 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 663/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.01.1995 – 05.01.1995 · idF BGBl. Nr. 663/1994 · danach: BGBl. Nr. 21/1995 § 5↗RIS↗

Bemessungsgrundlage für die Einfuhr

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Umsatz wird bei der Einfuhr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen.
  2. Absatz 2,Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlandsgebiet für den Ausführer veredelt und von dem Ausführer oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Veredlung zu zahlenden Entgelt, falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Veredlung eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Ist der eingeführte Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und ist diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Absatz eins,
  3. Absatz 3,Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (Paragraph 3, Absatz 8,), so ist von einem Zollwert auszugehen, für dessen Ermittlung dieser inländische Abnehmer – im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (zB Reihengeschäft) der letzte inländische Abnehmer – als maßgebend anzusehen ist.
  4. Absatz 4,Der sich aus den Absatz eins bis 3 ergebenden Bemessungsgrundlage sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:
    1. Ziffer eins
      die nicht im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, für den eingeführten Gegenstand geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben;
    2. Ziffer 2
      die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöpfung, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn, diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren von den Zollämtern zu erheben sind;
    3. Ziffer 3
      die auf den eingeführten Gegenstand entfallenden Beförderungs-, Versicherungs-, Verpackungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zum ersten Bestimmungsort im Inland;
    4. Ziffer 4
      auf Antrag die auf den Gegenstand entfallenden
      1. Litera a
        Beförderungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zu einem im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehenden weiteren Bestimmungsort im Inland sind
      2. Litera b
        Kosten für andere sonstige Leistungen bis zu dem in Ziffer 3, oder Litera a, bezeichneten Bestimmungsort.
  5. Absatz 5,Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung gelten die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert der Waren.
  6. Absatz 6,Die Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.