BGBl. Nr. 681/1994
681. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umgründungssteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Normverbrauchsabgabegesetzes, des Weinsteuergesetzes 1992, des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, der Bundesabgabenordnung, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes sowie des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Weinsteuergesetz 1992, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sowie das Finanzstrafgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 122geändertAbs 1
§ 122.
(1) Wer Gegenstände herstellen oder gewinnen will, an deren Herstellung, Gewinnung, Wegbringung oder Verbrauch eine Abgabepflicht geknüpft ist, hat dies dem zuständigen Finanzamt der Abgabenbehörde erster Instanz vor Eröffnung des Betriebes anzuzeigen.
(2) Wer Erzeugnisse oder Waren, für die eine Abgabenbegünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Abgabenbehörde anzuzeigen.