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BGBl. Nr. 701/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
701. Bundesgesetz: Biersteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Biersteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Biersteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 701/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Biersteuergesetz 2022 (BierStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 701/1994 · danach: BGBl. Nr. 427/1996 § 22↗RIS↗

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Bier darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.
  2. Absatz 2,Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für Bier unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt Paragraph 19, sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der das Bier das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.
  4. Absatz 4,Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr entstehen würde. Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
  5. Absatz 5,Der Inhaber des Steuerlagers hat das Bier unverzüglich auszuführen.