Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Biersteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1994Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
5. Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Bier darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.
(2)Absatz 2,Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für Bier unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 19 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der das Bier das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.Für Bier unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt Paragraph 19, sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der das Bier das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.
(4)Absatz 4,Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr entstehen würde. Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
(5)Absatz 5,Der Inhaber des Steuerlagers hat das Bier unverzüglich auszuführen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053254
Alte Dokumentnummer
N3199423430L