Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Biersteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
5. Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Bier das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
(2)Absatz 2,Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Bier unverzüglich auszuführen.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Bier das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt.In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Bier das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
(4)Absatz 4,Wird das Bier unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 15 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 16 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.Wird das Bier unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung Paragraph 15, Absatz 4, sinngemäß. Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt Paragraph 16, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Dokumentnummer
NOR40178578