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§ 22 BierStG 2022

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 227/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 2201.05.201631.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 2231.12.200930.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 2201.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 2201.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 701/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 53

Text

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden
    1. Ziffer eins
      zu einem Ort, an dem das Bier das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
    2. Ziffer 2
      zu einer Ausgangszollstelle, die nach Artikel 329, Absatz 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/ 2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 343 vom 29.12.2015, Seite 558, zuletzt geändert durch Amtsblatt Nummer L 317 vom 1.10.2020, Seite 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Artikel 189, Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 343 vom 29.12.2015, Seite 1, zuletzt geändert durch Amtsblatt Nummer L 317 vom 1.10.2020, Seite 39, vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Bier ohne ungerechtfertigten Aufschub auszuführen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Bier durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, wenn das Bier das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, wenn das Bier in das externe Unionsversandverfahren nach Artikel 226, des Zollkodex überführt wird.
  4. Absatz 4,Wird das Bier unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung Paragraph 15, Absatz 4, sinngemäß. Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt Paragraph 16, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
  5. Absatz 5,Wird Bier unter Steueraussetzung in eines der in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a, angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40240574