Absatz eins,Wird Bier im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, feststellen kann, in welchem Betrieb das Bier in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.
BGBl. Nr. 701/1994
701. Bundesgesetz: Biersteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Biersteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Biersteuergesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Paragraph 34,
- Absatz 2,Für Bier, das sich im Steuergebiet in Transportbehältnissen befindet, muß entweder aus der Kennzeichnung des Behältnisses oder aus diesem Bier zuordenbaren Unterlagen die Steuerklasse des Bieres zu ersehen sein.