Absatz eins,Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier
- Ziffer einsim Betrieb hergestellt wurde;
- Ziffer 2in den Betrieb aufgenommen wurde;
- Ziffer 3zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;
- Ziffer 4aus dem Betrieb weggebracht wurde;
- Ziffer 5in den Betrieb zurückgenommen wurde;
- Ziffer 6im Betrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.