Absatz eins,Von der Biersteuer ist befreit:
- Ziffer einsBier, das
- Litera azur Herstellung von Essig,
- Litera bvergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,
- Litera cunmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt fünf Liter reinen Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder
- Litera dzur Herstellung von Arzneimitteln
verwendet wird, sofern diese Verwendung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, bewilligt wurde (Bierverwendungsbetrieb); - Ziffer 2Bier, das für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird;
- Ziffer 3Bier, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird.