Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß Bier aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, anschließt, oder dadurch, daß es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Als Entnahme von Bier zum Verbrauch gilt auch das Verbringen in einen Betriebsteil, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird. Wird Bier, das in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wurde, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld. Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Bier zu einem anderen Produkt.
BGBl. Nr. 701/1994
701. Bundesgesetz: Biersteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Biersteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Biersteuergesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
Steuerschuld
Paragraph 7,
- Absatz 2,Wird Bier ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld min der Herstellung des Bieres.
- Absatz 3,Wird Bier, das nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Bierverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als bestimmungswidrig verwendet.
- Absatz 4,Die Steuerschuld entsteht
- Ziffer einsin den Fällen des Absatz eins, im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
- Ziffer 2in den Fällen des Absatz 2, im Zeitpunkt der Herstellung;
- Ziffer 3in den Fällen des Absatz 3, im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen.