Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 427/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
427. Bundesgesetz: Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995 und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden (Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 427/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Biersteuergesetz 2022 (BierStG 2022) 127 § 0↗RIS↗
§ 7geändert3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit…: Überschrift · Überschrift; Abs 2; Abs 3; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 701/1994 · danach: BGBl. Nr. 427/1996 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.09.1996 – 30.12.2009 · idF BGBl. Nr. 427/1996 · danach: BGBl. I Nr. 151/2009 § 7↗RIS↗
3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
Steuerschuld
§ 7.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß Bier aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren nach § 15 Abs. 1 Z 3 anschließt, oder dadurch, daß es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Als Entnahme von Bier zum Verbrauch gilt auch das Verbringen in einen Betriebsteil, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird. Wird Bier, das in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wurde, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld. Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Bier zu einem anderen Produkt.
(2) Wird Bier ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld min mit der Herstellung des Bieres.
(3) Wird Bier, das nach § 4 Abs. 1 Z 1 steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Bierverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als bestimmungswidrig verwendet. Wird Bier, das nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.
(4) Die Steuerschuld entsteht
1. in den Fällen des Abs. 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
2. in den Fällen des Abs. 2 im Zeitpunkt der Herstellung;
3. in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen.
(5) Wird Bier aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 25, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.