in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, der Inhaber des Steuerlagers;
BGBl. Nr. 701/1994
701. Bundesgesetz: Biersteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Biersteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Biersteuergesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Steuerschuldner
Paragraph 8,
Steuerschuldner ist
- Ziffer eins
- Ziffer 2in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
- Ziffer 3in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier bestimmungswidrig verwendet, aus dem das Bier weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden.