BGBl. Nr. 427/1996
427. Bundesgesetz: Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995 und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden (Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertZ 3, Z 4 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Steuerschuldner
§ 8.
Steuerschuldner ist
1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;
2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
3. in den Fällen des § 7 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier bestimmungswidrig verwendet, aus dem das Bier weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden. oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Bier zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
4. in den Fällen des § 7 Abs. 5 der Zollschuldner.