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BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 107neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 107↗RIS↗

Teil römisch drei

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Für den Teil oder die Teile eines Betriebes, in welchen sich am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage befindet, die als Verschlußbrennerei eingerichtet und betrieben wurde, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei (Paragraph 20,) als erteilt, wenn
    1. Ziffer eins
      sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kein Alkohol in diesen Teilen, ausgenommen der Herstellungsanlage, befindet und
    2. Ziffer 2
      der Inhaber der Verschlußbrennerei mit der ersten Steuererklärung
      1. Litera a
        beantragt, die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
      2. Litera b
        erklärt, daß die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei unverändert aufrecht bleibt.
  2. Absatz 2,Inhaber der Verschlußbrennerei ist der Brennereibesitzer.