Absatz eins,Für Betriebe oder Teile von Betrieben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Branntweineigenlager oder Brennereilager zugelassen waren, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Lagerbewilligung für ein Alkohollager als erklärt (Paragraph 31,), wenn der Inhaber des Betriebes unverzüglich eine Bestandsaufnahme (Paragraph 80,) durchführt.
BGBl. Nr. 703/1994
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 109neu
Paragraph 109,
- Absatz 2,Inhaber der Lagerbewilligung ist der Lagerbesitzer.
- Absatz 3,Der Inhaber der Lagerbewilligung hat innerhalb von sechs Monaten den Nachweis zu erbringen, daß das Alkohollager die Voraussetzungen für ein Alkoholverschlußlager erfüllt oder eine Lagerbewilligung für ein offenes Alkohollager zu beantragen. Für den Antrag gilt Paragraph 31, sinngemäß.
- Absatz 4,Erfolgt der Nachweis oder ein Antrag nach Absatz 3, nicht, so gilt die im Alkohollager anläßlich der letzten amtlichen Bestandsaufnahme festgestellte Alkoholmenge als aus dem Lager weggebracht.
- Absatz 5,Auf Antrag des Inhabers des Alkohollagers hat
- Ziffer einsdas Hauptzollamt die Aufschlagspitzenbeträge,
- Ziffer 2die Verwertungsstelle die Preisspitzenbeträge, welche für Alkohol entrichtet worden sind, der anläßlich der Bestandsaufnahme gemäß Absatz eins, festgestellt wird, zu erstatten. Dem Antrag ist eine Kopie der Bestandsaufnahme anzuschließen.