BGBl. Nr. 703/1994
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Abweichende Verwendung
Paragraph 15,
Das Hauptzollamt kann dem Inhaber eines Freischeines über schriftlichen Antrag gestatten, Alkohol an einen anderen Inhaber eines Freischeines abzugeben. Geht Alkohol im Verwendungsbetrieb unter, hat der Inhaber des Freischeines dies unverzüglich anzuzeigen. Solcher Alkohol gilt nicht als weggebracht.