Absatz eins,Das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, erlischt
- Ziffer einsdurch Widerruf der Betriebsbewilligung,
- Ziffer 2durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird,
- Ziffer 3durch Einstellung des Betriebes auf Dauer,
- Ziffer 4bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung,
- Ziffer 5durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Verschlußbrennerei oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse,
- Ziffer 6wenn die Herstellungsanlage so verändert oder betrieben wird, daß Alkohol in anderer Weise als nach Paragraph 28, Absatz 5, zulässig austreten kann, ohne von einem Spirituskontrollmeßapparat erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen zu werden.