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BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. Nr. 427/1996 § 33↗RIS↗

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Das Hauptzollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.
  2. Absatz 2,Vor Erteilung der Lagerbewilligung ist für unvergällten Alkohol in einem offenen Alkohollager Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Kalendermonate für aus dem Lager weggebrachte Erzeugnisse entsteht. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenfalls anzupassen.
  3. Absatz 3,In der Lagerbewilligung sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Art der Lagerbewilligung,
    2. Ziffer 2
      der Standort und die örtliche Begrenzung des Lagers,
    3. Ziffer 3
      die zulässigen Lagerwaren,
    4. Ziffer 4
      das zulässige Reinigen von Alkohol auf jeder Vorrichtung,
    5. Ziffer 5
      Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung.
  4. Absatz 4,Wird eine Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager erteilt, so hat bei der Überprüfung gemäß Absatz eins,, soweit erforderlich, ein gemäß Paragraph 90, bestellter Prüfer mitzuwirken. Das Hauptzollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Hauptzollamt hat als Teil des Befundprotokolls ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem festzuhalten sind:
    1. Ziffer eins
      Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse,
    2. Ziffer 2
      Tag und Stunde einer jeden Öffnung und Wiederverschließung des Lagers sowie Anzahl und Ort der hiebei abgenommenen und wiederangelegten Verschlüsse.
  5. Absatz 5,Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
    2. Ziffer 2
      im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.